Satzung

des Ski-Club 1954 Ewersbach e.V.

Die Satzung und die dazugehörigen Ordnungen stehen am Ende der Seite auch als Download zur Verfügung.

 

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.     Der Verein führt den Namen Ski-Club 1954 Ewersbach e.V.

 

2.     Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar unter der
Registernummer  VR 2455 eingetragen.

 

3.     Der Verein hat seinen Sitz in Dietzhölztal und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sowie seinen zuständigen Verbänden.

 

4.     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§2 – Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

 

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

 

2.   Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Gesundheits- und Fitnesserhaltung seiner Mitglieder, durch Ausübung und Förderung des Wintersports einschließlich unterschiedlicher Sportarten im Sommer, die Pflege und Förderung der Jugend und Kinder beim Erlernen und Ausüben der angebotenen Sportarten,  sowie weiterer Aktivitäten zur Förderung des Vereinslebens.

 

3.   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

4.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.  Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB beschließen, dass den Vorstandmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.

 

Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden.

 

 

§3 – Mitgliedschaft

 

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag, der in Textform eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s, der/die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

 

2.     Mitglieder des Vereins sind:

  • Erwachsene
  • Jugendliche (von 14 bis einschließlich 17 Jahre)
  • Kinder (unter 14 Jahre).

 

3.Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied sind keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden. Das Nähere regelt der Vorstand in einer Ehrenordnung.

 
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds. Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

  • bei grobem Verstoß gegen die Satzung,
  • wegen massiven unsportlichen Verhaltens,
  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

4.     Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.

 
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft unwiderruflich verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied ist verpflichtet, die gegenüber der Bank oder dem Verein erforderlichen Voraussetzungen für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen. Ein Erlöschen des Bankkontos oder sonstige Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ersetzt das Mitglied dem Verein die dadurch entstehenden Kosten. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zulassen. Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten.

 

Die Textform in der Kommunikation des Vereins kann auch mittels elektronischer Medien erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zu-gegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist.

 

§4 – Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen

 

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitglieds-beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, der Gebühren und der Umlagen Sorge zu tragen.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

 

§5 – Rechte der Mitglieder

 

Allen Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den Mitglie-derversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

 

Allen Mitgliedern stehen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.

 

§6 – Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1.     die Mitgliederversammlung,

 

2.     der Vorstand

 

 

§7 – Der Vorstand

 

1.     Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

  • dem/der 1. Vorsitzenden      
  • dem/der 2. Vorsitzenden
  • dem/der Kassierer/-in 
  • dem/der Schriftführer/-in
  • dem/der Sportwart/-in
  • dem/der Jugendwart/-in
  • und bis zu 10 Beisitzern/Beisitzerinnen

 

2.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r und Kassierer/-in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglied sein.

 

3.   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter, die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren und Umlagen.

 

4.     Die Vorstandswahl erfolgt für alle Vorstandsmitglieder in jeder ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung für jeweils eine Amtsperiode von zwei Jahren und ist zeitversetzt wie folgt zu wählen:

 

in geraden Jahren                           in ungeraden Jahren:

Zweite/r Vorsitzende/r                     Erste/r Vorsitzende/r

Kassierer/in                                     Schriftführer/in

Sportwart/in                                    Jugendwart/in

 

2., 3., 5., 7., 9. Beisitzer/in              1., 4., 6., 8., 10. Beisitzer/in

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

5.     Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in Sitzungen, zu denen ein Vorstandsmitglied in Printform einlädt.

 

6.   Der/Die Vorsitzende kann anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Der/Die Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Sendebestätigung vorliegt.

 

§8 – Mitgliederversammlung

 

1.     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Änderungen der Satzung,
  • Beschlussfassung über Anträge,
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Auflösung des Vereins.


2.   Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies in Printform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung in Printform (auch digital) oder durch Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungsblättern der Gemeinden Dietzhölztal und Eschenburg einzuberufen. Der Fristlauf beginnt mit Absendung der Einladung. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse versandt wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Printform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung genügt. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Vorstands oder zur Auflösung des Vereins, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

3.    Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/in, bei dessen/deren Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Der/die Versammlungsleiter/in übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der/die Versammlungsleiter/in allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus zwei Personen.

 

4.    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie entscheidet über die Zulassung von Gästen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

 

5.   Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgege-benen gültigen Stimmen entschieden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereins-zwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

 

6.     Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.  Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
  • die Tagesordnung,
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde,
  • die Art der Abstimmung,
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

 

§9 – Ordnungen

 

Der Verein kann sich Ordnungen geben. Sie sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§10 – Kassenprüfer

 

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung versetzt gewählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nicht direkt wiedergewählt werden.

 

 

§11 – Dartenschutz

 

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.

 

Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.

 

§12 – Auflösung des Vereins

 

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Gemeinde Dietzhölztal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§13 – Satzungsänderung

 

Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

 

§14 – Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 28.08.2021 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.